AGB

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I. Vertragsgrundlagen

1. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten. Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten diese Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen mit den nachfolgenden Beschränkungen und auch nur insoweit, als sie zwingenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht entgegenstehen.

2. Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund des – gegebenenfalls nach Maßgabe des Ergebnisses einer Vergabeverhandlung modifizierten – Angebotes des Verkäufers und/oder der dieses Angebot bzw. Verhandlungsergebnis in Bezug nehmenden oder die Bestellung des Käufers bestätigenden, mindestens in Textform verfassten Auftragsbestätigung des Verkäufers.

Mangels ausdrücklich gegenteiliger Kennzeichnung sind sämtliche zu einem Angebot des Verkäufers gehörenden Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen – Beschaffenheits- und Qualitätsbeschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben – nur annähernd und nur im Rahmen branchenüblicher Toleranzen maßgebend.

3. Von den Bedingungen des Verkäufers abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen; sie verpflichten den Verkäufer, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Bei ausnahmsweiser Vereinbarung von Einkaufsbedingungen des Käufers gelten die Bedingungen des Verkäufers auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.

4. Alle bei Abschluss und im Verlaufe des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Verkäufer in Textform.

5. Mangels ausdrücklicher abweichender Erklärung sind jegliche Angebote des Verkäufers freibleibend.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen jederzeit der Hilfe Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, bei Lieferungen im übrigen ab Auslieferungslager des Verkäufers einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich Roll- und Lagergeld, Transportversicherung und sonstiger Versendungskosten.              

Bei Abrufaufträgen sowie bei allen Aufträgen, deren Abwicklung länger als vier Monate dauert, behält sich der Verkäufer vor, nachträglich einen der Änderung der Kostenfaktoren entsprechenden anteiligen Zuschlag zu den vereinbarten Preisen zu berechnen.

2. Die Rechnungen des Verkäufers sind 30 Tage nach Rechnungsdatum bar ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer einen Skontoabzug von 2 v.H. Wechsel und Schecks werden vom Verkäufer nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur spesenfrei und zahlungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierbarkeit mit Wertstellung auf den Tag angenommen, an dem der Verkäufer über ihren Gegenwert verfügen kann. Für rechtzeitige Vorlage oder Beibringung des Protestes wird keine Gewähr übernommen.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers berechnet der Verkäufer vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe des Zinssatzes jeweiliger eigener Bankverbindlichkeiten, mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank; gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Käufer bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Verkäufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist, sofern dieser mehr als den gesetzlichen Verzugszins berechnet.                    
Sofern der Käufer mit der Bezahlung einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug gerät, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer – auch die Akzepten zugrundeliegenden Warenforderungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig; die Auslieferung weiterer Waren erfolgt dann nur noch gegen Vorkasse.

4. Zahlungsansprüchen des Verkäufers gegenüber sind Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte des Käufers, die nicht auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverstößen des Verkäufers bzw. seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geltendmachung zugrundeliegenden Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Ausschluss gilt so lange nicht, wie der Verkäufer im Falle von vom Käufer bezahlten mangelhaften Teillieferungen bzw. -leistungen mit diesbezüglichen Ersatzlieferungen bzw. -leistungen gegenüber weiteren Zahlungsverpflichtungen des Käufers nicht vorleistet.

5. Zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen des Verkäufers ist der Käufer nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen befugt.

6. Wenn der Verkäufer nach Vertragsschluss Auskünfte darüber erlangt, dass der Käufer unter Umständen keinen Kredit über eine dem Auftragsvolumen entsprechende Summe erhalten könnte, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzuhalten und nach seiner Wahl Vorauszahlung oder vorherige Sicherheitsleistung zu verlangen; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.       
Wird aufgrund sicherer Erkenntnisse ein die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers ausschließender Umstand bekannt, werden alle im Zeitpunkt der Kenntniserlangung noch offenen Forderungen gegen den Käufer sofort fällig; sämtliche Stundungsvereinbarungen o.ä. werden in diesem Falle wirkungslos.

III. Lieferfristen

1. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Eingang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher etwa vom Käufer zu beschaffenden behördlichen Genehmigungen, von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen, und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

2. Teillieferungen und/oder -leistungen sind zulässig.

3. Terminverzögerungen, die auf vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen; dies gilt auch insoweit, als solche Verzögerungen zu einem bereits eingetretenen Verzug des Verkäufers hinzutreten. Der Verkäufer wird dem Käufer Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen.   
Im Übrigen steht die Liefer-/Leistungszusage des Verkäufers unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger seinem Einfluss entzogener Ereignisse, die zu einer Störung in der Selbstbelieferung führen können, gelten die unter Ziffer VIII 3. geregelten Bestimmungen.

4. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Verkäufer zu vertreten hat, ist ihm vom Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat der Verkäufer nach Ablauf auch dieser Nachfrist die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft nicht angezeigt, so ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, daß gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers in bezug auf die Verzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; weist der Käufer im Falle des teilweisen Verzuges nach, daß die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.

5. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Käufer zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt.

6. Bei Abrufaufträgen ist der Verkäufer nach Ablauf eines halben Jahres seit Vertragsschluss auch ohne Abruf des Käufers zur Lieferung berechtigt.

IV. Gefahrübergang, Inbetriebnahme und Abnahme

1. Die Gefahr geht bei Lieferungen mit Übergabe des Liefergutes an den Transporteur auf den Käufer über; dies gilt auch bei ausnahmsweise frachtfreier Lieferung. Die Auswahl des Transporteurs, des Transportmittels und des Transportweges erfolgt durch den Verkäufer mit eigenüblicher Sorgfalt, sofern nicht der Käufer hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft.

2. Bei Leistungen erfolgt der Gefahrübergang im Zeitpunkt der Abnahme, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme bzw. Verwertung der Arbeitsergebnisse des Verkäufers durch den Käufer.

3. Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren ausdrücklich vereinbart sein bzw. aufgrund An-/Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zur Versicherung zu lagernder Waren ist er nicht verpflichtet. Bei An-/Abnahmeverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Käufers bei einem gewerblichen Lagerunternehmer einzulagern. Für eine Lagerung in den Geschäftsräumen des Verkäufers kann dieser pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 50,00 für den ersten und weitere € 30,00 ab jedem weiteren vollen Quadratmeter Lagerfläche, der für die Lagerung der Ware erforderlich ist, monatlich berechnen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Käufers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

V. Eigentumsvorbehalt an Waren, Werkzeuge und Formen

1. Der Verkäufer behält sich bei Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut – auch an Teillieferungen – vor.

2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer, zu der dieser im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, erfolgt für den Verkäufer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen oder bei Be- oder Verarbeitung erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache; die neue Sache wird der Käufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Verkäufer verwahren.

3. Vorbehaltlich des Widerrufes aus vom Käufer zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes entgeltlich zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus bestehenden Geschäftsbeziehungen in Höhe jeweiliger Rückstände an diesen ab; im Falle des Verkaufs von im Miteigentum des Verkäufers stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig.

4. Die Abtretung gemäß Ziffer 3 erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, daß der Käufer zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er den Verkäufer ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen des Verkäufers wird der Käufer diesem alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen; nach Eintritt der in Satz 1 bezeichneten Umstände ist der Verkäufer berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

6. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehender Ware ist der Käufer nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte wird der Käufer die Eigentumsverhältnisse diesen gegenüber offenlegen und den Verkäufer zur Wahrung seiner Rechte unter Übergabe aller für eine Intervention wesentlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.

7. Werkzeuge und Formen etc., die der Verkäufer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen oder im Auftrage des Käufers herstellt oder herstellen lässt, bleiben in seinem Eigentum, auch wenn der Käufer die diesbezüglichen Herstellungskosten ganz oder anteilig trägt.

VI. Rechte des Käufers bei Mängeln

1. Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ist der Käufer berechtigt, wegen insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferungen oder Leistungen im Umfange der Mangelhaftigkeit Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder – nach Wahl des Verkäufers – in der der Ersatzlieferung/-leistung zu verlangen, Ersatzlieferung jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergutes; das Recht des Käufers, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Bei Bauleistungen ist das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrage im Falle des endgültigen Scheiterns der Nacherfüllung jedoch ausgeschlossen.

2. Zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung ist dem Verkäufer eine angemessene Frist einzuräumen; andernfalls wird dieser von seinen Mängelverpflichtungen frei.

3. Mängelansprüche des Käufers – mit Ausnahme mangelbedingter Schadensersatzansprüche, für die nachfolgende Ziffer VII. 4. gilt – verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer, es sei denn, dass der Verkäufer für die Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat und die Mängelansprüche hiervon betroffen sind. In Fällen der §§ 438 Abs. 1 Ziffer 2, 634a Abs. 1 Ziffer 2 BGB verbleibt es dagegen bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Im Verhältnis zu Verbrauchern richten sich die Verjährungsfristen insgesamt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Nach seiner Wahl ist der Verkäufer bei Lieferung von Fremderzeugnissen auch berechtigt, anstelle eigener Ersatzlieferung gemäß Ziffer 1, 1. Halbsatz, dem Käufer diesbezügliche und etwaige weitergehende Mängelansprüche abzutreten, die ihm selbst gegen den Hersteller oder Vorlieferanten zustehen; bei der Durchsetzung solcher Ansprüche wird der Verkäufer den Käufer unterstützen. Die Regelung der Ziffer 1, 2. Halbsatz, gilt mit Bezug auf den Verkäufer sinngemäß.

5. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers bleiben unberührt.

VII. Haftung

1. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Verkäufers und die seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen für sämtliche Schäden wie etwa solche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Mangelhaftigkeit der Ware (einschließlich daraus resultierender etwaiger Folgeschäden), sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist ausgeschlossen, soweit der Verkäufer nicht für die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsgegenstände eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine sog. Kardinalpflicht verletzt hat; Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.                 

Dieser Haftungsausschluss findet ferner keine Anwendung auf

  • die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder
  • die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder             
  • die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Die vorstehende Regelung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Mit Ausnahme der Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden bzw. der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Art und Umfang auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden vorhersehbaren Schaden beschränkt bzw. begrenzt; in Bezug auf die Verletzung von Kardinalpflichten (s.o.) gilt dies allerdings nur im Falle leichter Fahrlässigkeit.

4. Sämtliche nach Vorstehendem nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verjähren innerhalb von 2 Jahren; dasselbe gilt entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Abweichend hiervon verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der auf einem Mangel beruhenden Nacherfüllungspflicht jedoch innerhalb der Frist gemäß vorstehender Ziffer VI. 3. Die Verjährungsfrist für vertragliche, auf einem Mangel beruhende Schadensersatzansprüche beginnt mit Gefahrübergang auf den Käufer, bei allen übrigen Ansprüchen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder in Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Verjährung dagegen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.

VIII. Aussetzung von Vertragspflichten

1. Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw. Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks und Aussperrungen auch alle von den Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen - auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei Zulieferanten und Subunternehmern -, ferner Engpässe, Mangellagen und sonstige Verzögerungen in der Rohstoffbeschaffung), befreien die Vertragspartner im Umfange und für die Dauer ihres Vorliegens von ihren Vertragspflichten.

2. Führen Ereignisse oder Umstände der in Ziffer 1 bezeichneten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten des Verkäufers, so kann dieser unter Nachweis der Erhöhung vom Käufer auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der Käufer einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer ihm vom Verkäufer zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, ist dieser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt.

3. Kann der Verkäufer aufgrund von in Ziffer 1 bezeichneten Ereignissen oder Umständen seiner Liefer- oder Leistungsverpflichtung binnen einer ihm vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist endgültig nicht nachkommen, so ist der Käufer hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages unter Ausschluß weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Unter im übrigen gleichen Voraussetzungen steht dem Verkäufer ein solches Rücktrittsrecht zu, falls seine Bemühungen um eine Wiederherstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft, zu denen er verpflichtet bleibt, binnen 6 Monaten nach Eintritt des Hindernisses erfolglos geblieben sind; im Falle ausbleibender Selbstbelieferung durch einen Zulieferer des Verkäufers gilt dies nur, sofern der Verkäufer alle ihm zumutbaren Vorkehrungen für ein rechtzeitiges Deckungsgeschäft getroffen und sein Zulieferer ihn aus Gründen nicht beliefert hat, die er nicht zu vertreten hat.

IX. Vorzeitige Vertragsbeendigung

1. Wird das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grunde beendet, bevor der Verkäufer den Auftrag vollständig erfüllt hat, so sind seine bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen wie folgt zu vergüten:

a) bei Lieferungen und/oder Leistungen, deren Vergütung pauschal erfolgt, ist die vollständige Vergütung zu zahlen, wenn und soweit der Verkäufer seine Lieferungen und/oder Leistungen voll erbracht hat; andernfalls ist die volle Vergütung entsprechend dem noch nicht erbrachten Teil, der notfalls zu schätzen ist, prozentual zu kürzen;

b) Lieferungen und/oder Leistungen, denen jeweils gesonderte Vergütungsbeträge zugeordnet sind oder deren Vergütung nach Aufwand erfolgt, sind dem erreichten Ausführungsstand entsprechend abzurechnen.

2. Etwaige weitergehende Ansprüche des Verkäufers aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben unberührt.

X. Änderung der Verhältnisse

Ändern sich vor vollständiger Vertragserfüllung durch den Verkäufer die bei Vertragsabschluß vorherrschenden wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Verhältnisse so wesentlich, daß einem Vertragspartner billigerweise ein Festhalten an dem bisherigen Vertrage nicht zugemutet werden kann - insbesondere z.B. deshalb, weil Leistung und Gegenleistung nicht mehr in dem als ausgewogen vereinbarten Verhältnis stehen -, so kann der Vertragspartner, zu dessen Nachteil sich die Veränderung der Verhältnisse auswirkt, von dem anderen Partner eine angemessene Anpassung des Vertrages verlangen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Leistungen des Verkäufers insoweit, als solche nicht sachnotwendig, z.B. projektbezogen, an einem anderen Ort, der dann Erfüllungsort ist, zu erbringen sind.

2. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

XII. Geltendes Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.    

Stand 04/2020